Satzung des Vereins „Humanitäre Hilfe Trier e.V.“

Vereinsregister: Amtsgericht Wittlich

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Humanitäre Hilfe Trier e.V.“
  2. Sein Sitz ist Trier und er besteht in rechtsfähiger Form.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).)

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Aufgabe des Vereins ist insbesondere die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie für Opfer von Straftaten.
  4. Der Verein verwirklicht diese Zwecke im In- und Ausland selbst; jeweils durch Mittelweitergabe (sachliche sowie finanzielle Mittel) an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke sowie durch Organisation von Maßnahmen Humanitärer Hilfe vor allem in Kriegs- u. Krisengebieten.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    a) Bürger*Innen deutscher und nichtdeutscher Staatsangehörigkeit sowie Staatenlose,
    b) sofern diese sich schriftlich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und wenn sie unter Anerkennung dieser Satzung ihren Beitritt in schriftlicher Form erklären.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt wird gegenüber dem Vorstand vollzogen; es bedarf der Textform.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, wenn es den Interessen des Vereins grob fahrlässig zuwiderhandelt, oder wenn die Beitragszahlungen für ein Jahr ausbleiben.
  6. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Mitglieder des Vereins haften für Verbindlichkeiten desselbigen nicht persönlich. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied sollte sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, ihre Aufgabe nach besten Kräften gewissenhaft zu erfüllen. Sie berichten in der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Rechte eines Mitglieds ruhen mit der Einstellung der Beitragszahlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 8).

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. 1. Der Mitgliederversammlung obliegt es:
    a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
    b) den Vorstand zu wählen,
    c) die Kassenprüfer zu wählen,
    d) den Jahresbericht des Vorstands, des Kassenwartes und der Kassenprüfer, entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten,
    e) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Mindestbeitrages festzusetzen,
    f) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie kann als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als Kombination aus Präsenz- und virtueller Versammlung abgehalten werden. Über die Form der Mitgliederveranstaltung entscheidet der Vorstand und informiert darüber in der Einladung. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, der Art der Versammlung, des Ortes bzw. Ankündigung der Einwahlmodalitäten und der Tagesordnung und ggf. Vorschlägen zur Satzungsänderung spätestens zwei Wochen vor Beginn durch den Vorstand in Textform einzuladen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bzw. der Teilnehmer an virtuellen Versammlungen beschlussfähig. Es ist möglich, die Stimme im Wege der elektronischen Kommunikation abzugeben. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Eine schriftliche Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und wenn bis zum gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben.
  5. Es muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  6. Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen wird jeweils ein Protokoll erstellt (Schriftführer). Das Protokoll kann auf Wunsch von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 8 Vorstand

  1. 1. Dem Vorstand gehören an:
    Die gewählten Mitglieder:
    a) der/die Vorsitzende
    b) der/die Kassenwart/in
    c) der/die Schriftführer/in
  2. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat die Möglichkeit, beratende Vorstandsmitglieder zu berufen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedsversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Sie sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der/Die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands und zu der Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  6. Der Vorstand hält bei Bedarf Sitzungen ab, mindestens jedoch einmal im Jahr. Diese können als Präsenzsitzung, als virtuelle Sitzung sowie als Kombination von Präsenz- und virtueller Sitzung einschließlich Telefonkonferenz durchgeführt werden.
  7. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
  8. Der/Die Vorsitzende und der/die Kassenwart/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er kann über Ausgaben in eigener Zuständigkeit entscheiden.
  9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die Kassenwart/in aber nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.
  10. Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Beschlussfassung über sämtliche avisierte Hilfsmaßnahmen des Vereins für das laufende Jahr Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.

§ 9 Rechnungslegung

  1. Die Rechnungslegung für das vorangegangene Vereinsjahr ist vom Vorstand innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres zu erstellen.
  2. Die Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte unabhängige Kassenprüfer.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Vertreter erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Trier Olewig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Eintragung im Vereinsregister bei dem Amtsgericht WittlichVereinsregistergericht Wittlich in Kraft.